Der Museumsverein

Satzung

§ 1 Name und Sitz § 2 Zweck des Vereins § 3 Geschäftsjahr § 4 Mitgliedschaft § 5 Pflichten der Mitglieder § 6 Organe § 7 Die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand § 9 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke § 10 Übergangsvorschriften Präambel Die Mitgliederversammlung des Vereins „Förderkreis Dorfmuseum Tremmen e.V.“ hat auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. März 2016 in Tremmen die folgende Neufassung der Vereinssatzung beschlossen. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderkreis Dorfmuseum Tremmen e.V.“ und ist zu VR 5393 P beim Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Sitz des Vereins ist 14669 Ketzin/Havel, OT Tremmen. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch o die Erarbeitung eines inhaltlichen Konzepts für das Dorfmuseum, o das Sammeln von Dokumenten und Exponaten für das Museum, deren Inventarisierung und Aufarbeitung für die Ausstellung, o die Förderung der Einrichtung des Museums, o die Betreuung des Dorfmuseums. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Über die Art der Mitgliedschaft entscheidet das Mitglied. Eine Änderung der Art der Mitgliedschaft erfolgt durch Erklärung des Mitglieds zum Beginn des auf die Erklärung folgenden Geschäftsjahres. 2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch soll schriftlich erfolgen. Dabei ist anzugeben, ob eine aktive oder eine fördernde Mitgliedschaft gewünscht ist. 3. Die Mitgliedschaft endet o durch den Tod des Mitglieds, o durch Kündigung der Mitgliedschaft, o durch Ausschluss des Mitglieds, o durch Streichung von der Mitgliederliste. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur durch das Mitglied erfolgen. Die Kündigung ist bis zum 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Ein Ausschluss kann nur aus schwerwiegenden Gründen oder nach mehrfacher Abmahnung des Mitglieds erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung des Mitglieds. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz Mahnung mit der Beitragszahlung mit mehr als drei Monaten in Verzug befindet. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. § 5 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was der Verwirklichung dieser Zwecke oder dem Ansehen des Vereins schadet. Die Mitglieder leisten Beiträge. 2. Die Höhe und Art der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Vereinsbeiträge für aktive und fördernde Mitglieder soll sich unterscheiden. Der Beitrag für fördernde Mitglieder soll wenigstens das Eineinhalbfache des Beitrags für aktive Mitglieder betragen. 3. Ein jährlich in Geld zu entrichtender Vereinsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig und von den Mitgliedern ohne weitere Aufforderung an den Verein zu zahlen. 4. Mit der Aufnahme in den Verein erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage verarbeitet und gespeichert werden und, auch in Form von Mitgliederlisten, an Mitglieder oder Dritte weitergegeben werden können, wenn dies für die Zwecke des Vereins erforderlich ist. § 6 Organe Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung. Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt wenigstens zwei Kassenprüfer. 3. Eine Mitgliederversammlung hat als ordentliche Mitgliederversammlung wenigsten ein Mal jährlich stattzufinden. Die erste Mitgliederversammlung des Jahres soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann stattzufinden, wenn dies von einem Mitglied des Vorstandes oder wenigstens einem Viertel der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangt wird. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und von allen Antragstellern zu unterzeichnen. 5. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Einladung in einer Zeitschrift abgedruckt wird, die alle Mitglieder erhalten. Sie ist auch gewahrt, wenn die Einladung einem Mitglied im Wege elektronischer Datenübertragung übersandt wird und das betreffende Mitglied dem Verein die hierzu erforderlichen Daten mitgeteilt hat. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Diese hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens die Tagesordnungspunkte o Feststellung der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder o Bericht des Vorstandes, o vorliegende Anträge im Wortlaut zu enthalten. Auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung ist außerdem ein Bericht der Kassenprüfer für das vorangegangene Geschäftsjahr vorzusehen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat die Tagesordnung wenigstens o die Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sowie o den zu Grunde liegenden Antrag im Wortlautzu enthalten. Die Antragsbegründung ist der Einladung beizufügen. 6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer von dem Vorstand beauftragen Person geleitet. 7. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Anträge sollen schriftlich formuliert und dem Vorstand so rechtzeitig zugeleitet werden, dass diese Berücksichtigung in der Tagesordnung finden können. Anträge zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres sollen bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. 8. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt ist jedes geschäftsfähige Mitglied. Juristische Personen und Körperschaften werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nur bei juristischen Personen zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Sie erfolgt in geheimer Abstimmung bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Mitglieds und dann, wenn dies von wenigstens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. 9. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer, dem Versammlungsleiter und von wenigstens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen oder sich Abschriften davon zu fertigen. § 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus o dem Vorsitzenden, o dem stellvertretenden Vorsitzenden, o dem Schatzmeister 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand. Der Verein wird vertreten 1. von dem Vorsitzenden allein oder 2. von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam. Der Vorstand kann Dritte mit der Durchführung bestimmter Geschäfte beauftragen und sie hierzu mit den erforderlichen Vollmachten versehen. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 4. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung nur abgewählt werden, wenn zugleich ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund kann jederzeit erfolgen. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Auf der nächsten möglichen Mitgliederversammlung ist dann ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 9 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist ein Liquidator zu bestimmen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bestimmen, die das Vermögen erhält. Unterlässt sie dies oder erfüllt diese Person oder Körperschaft die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator des Vereins eine entsprechende Person oder Körperschaft zu bestimmen. Zur Übertragung des Restvermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich. § 10 Übergangsvorschriften Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Mitglied des Vereins ist, gilt als aktives Mitglied im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung. Diese Mitglieder sollen bis zum 30.11.2016 bestimmen, ob die aktive Mitgliedschaft beibehalten werden soll, oder ob eine fördernde Mitgliedschaft gewünscht ist. Erfolgt eine solche Bestimmung bis zum genannten Zeitpunkt nicht, kann der Vorstand die Art der Mitgliedschaft festlegen. Diese gilt dann ab dem 01.01.2017. Das Recht des Mitglieds auf spätere Änderung der Art der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt davon unbenommen. Tremmen, den 18. März 2016
Außerdem …
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